AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen MKD Maschinen- & Fahrzeugteile Vertriebs GmbH

Die AGB der MKD GmbH zum Download  [ pdf / 363 KB ]

Paragraph 1: Einbeziehung/Keine Leistungserbringung an Privatleute

Die MKD Maschinen- und Fahrzeugteile GmbH (im Folgenden MKD) erbringt Dienstleistungen auf dem Gebiet des Maschinenteilehandels. Die MKD leistet ausschließlich an gewerbliche Kunden und Freiberufler (im Folgenden Kunde / Käufer). Bei Vertragsabschluss bestätigt der Kunde der MKD gleichzeitig, dass er ausschließlich für berufliche Zwecke handelt und nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist. Auf Verlangen ist der MKD ein Gewerbenachweis oder sonstiger geeigneter Nachweis über die gewerbliche/freiberufliche Tätigkeit vorzulegen. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der MKD erfolgen ausschließlich auf Grund dieser AGB. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, sofern es sich um Rechtsgeschäfte gleicher oder verwandter Art handelt, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen, auch wenn Sie von dem Partner mitgeteilt wurden, binden die MKD nicht. Das Stillschweigen der MKD gegenüber solchen AGB oder die Durchführung der Leistung gilt nicht als Zustimmung. Gegenbestätigungen des Käufers/Bestellers/Auftraggebers unter Hinweis auf seine AGB werden hiermit widersprochen.

Besondere Regelung für Factoring:

Soweit dem Vertrag Factoring zu Grunde liegt, gelten ( Einkaufs-) Bedingungen der Kunden gegenüber dem Factor nur insoweit, als diese den unten angeführten Liefer- und Zahlungsbedingungen des Factors, der adesion Factoring GmbH, nicht widersprechen.

Im Übrigen gelten die unten angeführten AGB des Factors neben den AGB der MKD. Sollten sich einzelne Regelungen der AGB der MKD und der AGB des Factor widersprechen, gelten die AGB des Factors.
Sollten diese unwirksam oder nichtig sein, gelten jedoch die AGB der MKD.

Zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen der adesion Factoring GmbH  [ pdf / 212 KB ]

Paragraph 2: Angebot und Abschluss

1) Die Angebote der MKD sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung der MKD.
2) Soweit die MKD nichts anderes vereinbart oder angibt, hält sich die MKD an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise einen Monat ab dem Angebotsdatum gebunden.

Paragraph 3: Lieferung

1) Die Lieferung erfolgt ab Lager.
2) Die MKD ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern die Teillieferung dem Kunden im Einzelfall zumutbar ist.
3) Die Leistungspflicht der MKD beschränkt sich auf die Übergabe der Ware an das Versand bzw. Transportunternehmen und auf den in dem Lager der MKD verfügbaren Vorrat von Waren des gleichen Typs und der gleichen Bezeichnung. Eine Beschaffungspflicht besteht darüber hinaus nicht. Insbesondere besteht keine Pflicht zur Nachbestellung beim Lieferanten.
4) Der Kunde trägt die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und Untergangs der Ware.
5) Liefertermine oder –fristen sind unverbindlich, es sei denn, sie werden schriftlich zwischen den Vertragsparteien als verbindlich vereinbart.
6) Liefer- und Leistungsverzögerung auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die der MKD die Lieferung und Leistung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, behördliche Anordnungen, Krankheit usw., auch wenn sie bei Lieferanten der MKD oder deren Unterlieferanten eintreten-, hat die MKD auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die MKD, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
7) Wenn die Behinderung länger als zwei Monate (ab vereinbarter Leistungszeit) dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die MKD von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die MKD nur berufen, wenn sie den Käufer unverzüglich benachrichtigt.
8) Sollte die MKD aufgrund eines von ihr zu vertretenden Lieferverzuges haften, so ist der Umfang der Haftung auf den voraussehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Abrufaufträge

Abrufaufträge sind grundsätzlich innerhalb 12 Monaten abzuwickeln. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Kunde daher verpflichtet, die Ware innerhalb von 12 Monaten nach Anzeige der Lieferbereitschaft der MKD abzunehmen. Nach Ablauf der Frist ist die MKD berechtigt, Abnahme zu verlangen. Nimmt der Kunde die Ware nicht ab, ist die MKD berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Sollte ein Abrufauftrag aufgrund besonderer Absprache später als nach 12 Monaten ausgeliefert werden, behalten wir uns das Recht einer Preisanpassung vor. Abrufaufträge dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung der MKD nicht reduziert oder storniert werden. Anders lautende Bedingungen des Bestellers verpflichten die MKD nur, wenn sie von ihr ausdrücklich anerkannt werden.

Paragraph 4: Preise und Zahlungsbedingungen

1) Alle angegebenen Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung, es sei denn, die Umsatzsteuer und der Bruttobetrag sind extra ausgewiesen. Der Kaufpreis ist innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung fällig und zu entrichten, bzw. mit Abnahme der Ware. Nach Ablauf dieser Zeit gerät der Kunde automatisch, d.h. ohne Mahnung, in Zahlungsverzug.
2) Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug zu leisten (Skontoverbot). Es kommt für die Rechtzeitigkeit der Zahlung auf den Eingang bei der MKD an. Die Aufrechnung durch den Kunden ist nur mit Ansprüchen möglich, die rechtskräftig festgestellt oder von der MKD anerkannt sind.

Besondere Regelung für Factoring

Soweit dem Vertrag Factoring zu Grunde liegt und der Kunde sich gegenüber dem Factor mit irgendwelchen Zahlungen in Verzug befindet, werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.
Der Factor ist berechtigt, sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung abzutreten.

Paragraph 5: Eigentumsvorbehalt

1) Die MKD behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Bei mehreren Forderungen oder laufenden Rechnungen gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung, auch wenn einzelne Warenlieferungen bereits bezahlt sind. Die MKD ist berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Frist, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhält. Dies stellt ein Rücktritt vom Vertrag dar. Die MKD ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten ist der Verwertungserlös mit dem uns vom Kunden geschuldeten Beträgen zu verrechnen.
2) Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Dies gilt nur bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Kaufsache gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den der MKD entstandenen Ausfall.
3) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, solange dieser sich nicht im Verzug befindet. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an die MKD in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der MKD, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Die MKD wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
4) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden erfolgt stets namens und im Auftrag für die MKD In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, der MKD nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt die MKD das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes ihrer Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kundens als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum oder Alleineigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen der MKD gegen den Kunden tritt der Kunde auch solche Forderungen an die MKD ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; die MKD nimmt diese Abtretung schon jetzt an.
5) Die MKD verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kundens freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt.

Besondere Regelung für Factoring

Soweit dem Vertrag Factoring zu Grunde liegt, bleibt die Kaufsache bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Forderung Eigentum der MKD. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung widerruflich ermächtigt. Aus der Weiterveräußerung entstehende Forderungen auf Zahlung des Kaufpreises werden hiermit an den Factor abgetreten. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch Besteller wird stets für den Factor vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen , den Factor nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Factor Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Entsprechendes gilt für den Fall, daß die Sache mit einer anderen, nicht im Eigentum des Factors stehenden Sache vermischt wird. Ist die Sache des Debitors als Hauptsache anzusehen, so hat der Debitor uns anteilmäßig Eigentum zu übertragen.

Zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Debitor ist Verbraucher.

Paragraph 6: Haftung für Mängel/Gewährleistung Verjährung

1) Bei Verletzung der Vertragspflicht stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu.
2) Mängelansprüche des Kunden bestehen nur, wenn der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen ist. Er hat die Ware unverzüglich und sorgfältig auf Mängel, Übereinstimmung mit der Bestellung und Vollständigkeit zu untersuchen. Die Ware gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht unverzüglich, spätestens aber binnen 10 Tagen nach Ablieferung des Liefergegenstands bzw. wenn der Mangel bei der unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung nicht erkennbar war, binnen 10 Tagen nach der Entdeckung des Mangels schriftlich oder per Telefax bei der MKD eingegangen ist
Die gesetzliche Gewährleistung wird für den Kauf neuwertiger oder gebrauchter Sachen auf ein Jahr ab Überlassung der Gegenstände verkürzt. Dies gilt nicht, wenn die MKD den Mangel arglistig verschwiegen hat. Darüber hinaus gilt dies nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 ( Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 478, 479 ( Lieferantenregress) und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB ( Baumängel) längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch die MKD.
3) Beim Kauf von gebrauchten Gegenständen, insbesondere Vorführgeräten wird die Gewährleistung ausgeschlossen. Die gesetzliche Gewährleistung wird für Werkleistungen auf ein Jahr ab Abnahme des Werkes verkürzt, es sei denn, diese sind fest mit einem Bauwerk verbunden. Dann gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
4) Mängelanzeigen haben schriftlich zu erfolgen.
5) Die Ansprüche der MKD auf Zahlung verjähren abweichend von § 195 BGB in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt gemäß § 199 BGB.
6) Geringfügige bzw. unerhebliche Abweichungen in Bezug auf Farbe, Materialstärke und Ausführung der Ware behält sich die MKD vor und führen nicht zu einem Abweichen von der vereinbarten Beschaffenheit.
7) Für die vereinbarte Beschaffenheit übernimmt die MKD keine Garantie gemäß § 443 BGB.

Paragraph 7: Sonderanfertigungen / Warenrücknahme

1) Eine Verpflichtung zur Rücknahme ordnungsgemäß gelieferter Ware besteht für die MKD nicht. Sonderlager und Sonderanfertigungen sind vom Umtausch ausgeschlossen.
2) Bei einer Warenrückgabe, die auf Veranlassung des Kunden erfolgt und von der MKD freiwillig, d.h. aus Kulanz zurückgenommen/getauscht wird, werden für die Kosten der Prüfung und des gesonderten Aufwandes pauschal ein Abzug von 15% des Nettowarenwertes in Abzug gebracht.
3) Die Kosten für die Warenrücksendung trägt der Kunde. Warenrückgaben sind vor Rücksendung mit der MKD zu vereinbaren.

Paragraph 8: Haftung für Schäden /Haftungsausschluss

1) Die Haftung der MKD für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten und Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haftet die MKD für jeden Grad des Verschuldens. Die Haftung im Fall der Verletzung von Kardinalpflichten bei leichter Fahrlässigkeit wird auf den regelmäßig vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Bei den Kardinalspflichten handelt es sich um solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und auch vertrauen darf, also die wesentlichen vertraglichen Hauptpflichten.
2) Gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen stehen der MKD hierbei gleich.
3) In Fällen der Produkthaftung gem. § 478 BGB wird der Kunde an den Rückgriffsansprüchen der MKD gegen Lieferanten nach besten Kräften mitwirken und insbesondere Beweise sichern, die Sache unverzüglich zur Begutachtung und Überprüfung auch durch sachverständige Dritte zur Verfügung stellen.

Paragraph 9: Transport, Gefahrtragung, Versandkosten

Die MKD bestimmt den Spediteur oder Frachtführer. Kosten des Versandes oder Abholung gehen zu Lasten des Kunden, falls nichts anderes vereinbart wurde. Mit der Übergabe der Sache an den Spediteur oder Frachtführer oder bei einer Beschlagnahme geht die Gefahr auf den Kunden über.
Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr mit dem Tage der Bereitstellung oder Abholbereitschaft über. Wird der Transport ohne das Verschulden der MKD auf dem vorhergesehenen Ort oder in der geplanten Zeit unmöglich, ist sie berechtigt, auf einem anderen Wege oder zu einem anderen zumutbaren Ort zu liefern.

Paragraph 10: Form von Erklärungen

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Kunde gegenüber dem Verwender oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform.

Paragraph 11: Erfüllungsort- Rechtswahl- Gerichtsstand

1) Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort der Geschäftssitz der MKD.
2) Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausgenommen ist das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht). Soweit der Ausschluss des UN-Kaufrechts nicht möglich ist oder die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland nicht wirksam vereinbart wurde oder werden kann, gilt das UN-Kaufrecht unter Ausschluss des ausländischen Rechts.
3) Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen das für den Geschäftssitz der MKD zuständige Gericht.

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